Sind Sie Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Ein eingesetzter Erbe tritt als Rechtsnachfolger des Erblassers/Verstorbenen

für dessen Rechte und Pflichten ein, muß sich um die laufenden Tätigkeiten

wie Gartenarbeiten, Winterräumdienst oder Streupflicht und die Versorger

(Strom, Wasser, Heizung, Telefon/Internet und Abfallentsorgung) kümmern.

   

Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Geldanspruch gegen den/die Erben.

 

Sie haben geerbt: Was tun? Worauf achten?

Nach dem Tod eines engen Angehörigen/Verwandten gibt es viel zu organisieren,

obwohl die Trauer um den geliebten Menschen im Vordergrund steht.

Zunächst muß zweifelsfrei festgestellt werden, wer überhaupt erbberechtigt ist.

Hat der Verstorbene seinen Nachlaß per Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag

(§ 1941 BGB) geregelt? Wurde dies beim Nachlaßgericht, bei einem Notar oder Anwalt

hinterlegt oder befindet sich dies bei den persönlichen Unterlagen des Verstorbenen?

 

Sie sollten beim Nachlaßgericht (= Amtsgericht des letzten offiziellen Wohnsitzes 

des Verstorbenen) die offizielle Testamentseröffnung beantragen.

Ein notarielles Testament oder der Erbschein (§ 2353 BGB) weisen offiziell die

Erbfolge aus.

 

Wer eine Immobilie erbt, sollte zeitnah und wohlüberlegt handeln und sich

einen Überblick über vorhandenes Vermögen und Schulden machen. Als Erbe

können Sie innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB).

Durch Verstreichen der Ausschlagungsfirst, formlose Erklärung oder schlüssiges

Handeln nehmen Sie das Erbe an.

Wichtige Fragen:

Wie hoch ist der Wert der Erbimmobilie? Welchen Freibetrag habe ich als Erbe?

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? Ist die Erbimmobilie schuldenfrei?

Wie hoch sind die laufenden Betriebskosten? Sind Renovierungen/Sanierungen nötig?

Müssen andere Erben oder Vermächtnisnehmer ausbezahlt werden?

Ist hierfür eine Darlehensaufnahme nötig? usw.

 

Grundsätzlich müssen die Erben eine Grundbuchberichtigung beantragen, da

im Grundbuch noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen ist und die Erben

mittlerweile zu Eigentümern geworden sind. Diese Eigentumsumschreibung ist

innerhalb der ersten 2 Jahre ab Eintreten des Erbfalls gebührenfrei. Ist ein baldiger

Verkauf der Erbimmobilie geplant, kann zunächst darauf verzichtet werden.  

 

Gesetzliche Erbfolge (§ 1924 ff BGB):

Wenn kein Testament und kein Erbvertrag vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Danach erben die nächsten Angehörigen zuerst, die weiteren Verwandten werden

in Ordnungen eingeteilt. Eine Ordnung schließt die nächste Ordnung vom Erbe aus. 

Gesetzl. Erben 1. Ordnung:

Kinder, Enkel und Urenkel

Gesetzl. Erben 2. Ordnung:

Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Neffen und Nichten)

Gesetzl. Erben 3. Ordnung:

Großeltern und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)

Gesetzl. Erben 4. Ordnung:

Urgroßeltern und deren Nachkommen (Großtanten, Großonkel, Großcousins

und Großcousinen)

Gesetzl. Erben 5. Ordnung:

Entferntere Vorfahren und deren Nachkommen

 

Erbengemeinschaft und Erbstreitigkeiten:

Wenn durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge mehrere Erben bestimmt

werden, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist eine erzwungene

Gemeinschaft, zu der auch unerwünschte Verwandte gehören können.

 

Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft haften für die Schulden des Erblassers.

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 2033 BGB).

Alle Entscheidungen müssen gemeinsam und einstimmig getroffen werden. Jeder

einzelne Miterbe, auch mit einem sehr geringen Erbanteil, kann die anderen blockieren.

Möglichkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft:

Potentielle Miterben können innerhalb von nur 6 Wochen das Erbe gegen eine

Abfindung ausschlagen.

Nach Feststellung des aktuellen Verkehrswertes der Immobilie übernimmt

ein Miterbe die Immobilie und zahlt die anderen Miterben anteilsmäßig aus.

Jeder Miterbe kann die Immobilie in einer sog. Teilungsversteigerung

durch das Amtsgericht versteigern lassen, sofern kein Nießbrauchs- oder

Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Alle Erben können dann mitbieten

und die Immobilie ersteigern.

Jeder Miterbe hat ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB). Sofern keiner dieses ausübt,

ist ein Verkauf an Dritte möglich. Bei Einigkeit unter allen Erben wird ein neutraler

Makler mit dem Verkauf der Immobilie beauftragt und der Verkaufserlös anteilsmäßig

aufgeteilt. Durch einen Verkauf kann oftmals Streit unter Erben vermieden werden.

 

Pflichtteilsanspruch:

Dieser räumt nahen Angehörigen einen Mindestteil am Erbe ein und muß vom

enterbten Angehörigen innerhalb 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls geltend

gemacht werden, indem die Auszahlung verlangt wird (auch wenn dadurch die

geerbte Immobilie verkauft werden muß).   

Nur möglich für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, für Abkömmlinge

der 1. Ordnung (Kinder, sonst Enkel, sonst Urenkel) und für Eltern (nur, wenn keine

Abkömmlinge der 1. Ordnung vorhanden sind).

Wenn keine Kinder und keine Eltern mehr leben, hat niemand einen Pflichtteils-

anspruch. Geschwister oder andere Verwandten haben keinen Pflichtteilsanspruch.

 

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beträgt 50 % des gesetzlichen Erbes.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den/die Erben.

 

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer (§ 16 ErbStG):

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner                    500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder                                 400.000 €       

Enkelkinder, wenn deren Eltern verstorben sind       400.000 €

Enkelkinder, wenn deren Eltern noch leben               200.000 €

Eltern, Großeltern                                                             100.000 €

Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern         20.000 €

Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Nichtverwandte  20.000 €

 

Je enger der Verwandschaftsgrad, desto höher der Freibetrag.

Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.

Übersteigt die Erbschaft den Freibetrag, wird Erbschaftssteuer fällig.

Beispiel 1:

Verstorbener war alleinstehend und hat 2 Kinder. Seine Erben sind die beiden

Kinder je zur Hälfte (gesetzl. Erbfolge). Das Haus in München hat einen Wert

von 700.000 €, Bankguthaben 100.000 €. Jedes Kind hat einen Freibetrag von

400.000 €, somit fällt keine Erbschaftssteuer an. 

Beispiel 2 (vereinfacht):

Verheirateter Mann verstirbt, hat 1 Kind. Villa in Hamburg hat einen Wert von

1,9 Mio. € und gehörte beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Weiteres Wert-

papiervermögen des Mannes von 500.000 € vorhanden. Die Frau und das Kind

erben zu gleichen Teilen (gesetzl. Erbfolge).

Immobilie 950.000 € + Wertpapiere 500.000 € = Gesamterbe 1,45 Mio. €.

Frau erbt 725.000 € und hat 500.000 € Freibetrag, somit fallen 11% von 225.000 €

= 24.750 € Erbschaftssteuer an.

Sohn erbt 725.000 € und hat 400.000 € Freibetrag, somit fallen 15% von 325.000 €     

= 48.750 € Erbschaftssteuer an.

 

Höhe der Erbschaftssteuer (§ 15 ff ErbStG):

Diese bemißt sich nach dem Wert des zu besteuernden Erbes und der

Steuerklasse des Empfängers.

Erbhöhe                      Steuerklasse 1 Steuerklasse 2 Steuerklasse 3

bis   75.000 €                            7 %               15 %               30 %   

bis 300.000 €                          11 %               20 %               30 %

bis 600.000 €                          15 %               25 %               30 %

bis 6.000.000 €                       19 %               30 %              30 %

bis 13.000.000 €                      23 %              35 %               50 %

bis 26.000.000 €                     27 %               40 %              50 %

über 26.000.000 €                  30 %               43 %              50 %

 

Steuerklasse 1:

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder,

Enkelkinder, Eltern, Großeltern.

Steuerklasse 2:

Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.

Steuerklasse 3:

Nichtverwandte Erben, zusammenlebender Partner (nicht verheiratet).

 

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